Arzthaftungsrecht

Mit Abschluss des Behandlungsvertrages verpflichtet sich der Arzt zwar nicht zu einem bestimmten Behandlungserfolg, insbesondere die Heilung des Patienten kann nicht garantiert werden. Geschuldet ist jedoch ein fachgerechtes, dokumentiertes Handeln mit dem Ziel einer Heilung oder Linderung der Beschwerden herbeizuführen.

Behandlungsfehler, Aufklärungsversäumnisse, Dokumentationsdefizite oder sonstige Pflichtverstöße können materielle Schadensersatzansprüche oder Schmerzensgeldansprüche begründen.

In unserer Kanzlei vertreten wir neben Patienten und deren Rechten in Zusammenarbeit und Abstimmung mit den Haftpflichtversicherungen weiterhin auch Krankenhausträger, Ärzte sowie sonstige Vertreter der Heilberufe.

Ansprechpartner: Herr Rechtsanwalt Markus Griete